Ronald Rupoldinger über die Sozialhilfe-Praxis in Oberösterreich

Wie wenig die Sozialhilfe dazu beiträgt, dass jene, die auf sie angewiesen sind einigermaßen überleben können, wurde hier bereits mehrmals erläutert. Sie sei vielmehr ein Instrument zum Gefügig machen und zur Disziplinierung der Armen. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes, welches wesentliche Teile des Sozialhilfe-Grundgesetzes außer Kraft gesetzt hatte, wurde in Oberösterreich beim Durchführungsgesetz bewusst missachtet. Punkte, die zu dessen Liquidierung geführt haben, wie etwa verpflichtende Deutsch-Kenntnisse, wurden in verschärfter Form neu aufgelegt.
„Die Sozialhilfe ist keine dauerhafte Unterstützungsleistung“, bellt Landesrat Hattmannsdorfer. Die Verquickung der Sozialhilfe mit den Maßgaben des neoliberalen Arbeitsmarktes ist der Hebel dafür. Was den Bezieher*innen im Rahmen der Bemühungspflicht zugemutet wird, zeigt, dass diese keineswegs Menschen in Beschäftigung bringen, sondern sie aus der Sozialhilfe rauswerfen soll.
Viele Bezieher*innen können aufgrund von Erkrankungen und Behinderungen gar nicht arbeiten. Es geht bei der Verknüpfung von Sozialhilfe und Arbeitsmarkt um eine verschärfte Repression. Die Zahl jener, die gänzlich aus dem Sozialsystem fliegen, weil sie gar nicht in der Lage sind, den Erfordernissen des Arbeitsmarktes gerecht zu werden, steigt rasant. Mit der Sozialhilfegesetzgebung von Schwarz-Blau-Grün wurden die minimalen Standards der Armutsbekämpfung, die bis dato ohnehin nur ein schlechtes Überleben garantierte, über den Haufen geworfen und tausende Existenzen devastiert.
Zur katastrophalen Gesetzeslage kommt die Gemeinheit und die Willkür der durchführenden Organe. Die Zahl der Bezieher*innen ist stark rückläufig, die aufgewendeten Mittel ebenfalls. Der Grund dafür liegt nicht darin, dass der Bedarf geringer würde. Im Gegenteil: Ziel der Regierenden ist, dass eine gewissen Anzahl von Betroffenen ausgesteuert werden. Als Drohgebärde gegen jene, die noch im System sind.
Wurde bis dato gemutmaßt, dass das Verrecken der auf die Sozialhilfe Angewiesenen billigend in Kauf genommen wurde, kann nun angenommen werden, dass dies der vorrangige Zweck der Sozialhilfe ist.
„das Verrecken billigend“
alle anderen sind schuld
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